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Lex Corona.

Justitia in Görlitz

Insolvenzrecht in der Pandemie

Die COVID-19-Pandemie dauert an und hat negative Auswirkungen auf weite Teile des Wirtschaftslebens. Viele Unternehmen sind durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Lockdown, Kontaktbeschränkungen usw.) unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Überbrückungshilfen und Hilfskredite fließen nicht, mit erheblichen Verzögerungen oder decken nur einen Teil der Fixkosten, geschweige denn Umsatzausfälle ab.

 

Ausgesetzte Insolvenzantragspflicht bis 31. Dezember 2020

Der Gesetzgeber sah sich daher seit dem Frühjahr 2020 auch zu Eingriffen im Insolvenzrecht veranlasst, um eine Welle von Insolvenzen zu verhindern.

Die wichtigste Baustelle ist die haftungs- und strafbewehrte Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Insolvenzordnung, § 42 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch.

Diese Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von juristischen Personen war durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG; abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/covinsag/) vom 27. März 2020 zunächst bis zum 30. September 2020 eingeschränkt worden. Für den Insolvenzgrund der Überschuldung wurde die Antragspflicht dann nochmals bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt.

Allerdings war und ist die Insolvenzantragspflicht nicht ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht – das Unternehmen also bereits zum 31. Dezember 2019 insolvenzreif war – oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

 

Weitere Aussetzung bis zum 30. April 2021 bei beantragten Corona-Hilfen

Gemäß Art. 1 Abs. 3 COVInsAG ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 auch weiterhin ausgesetzt, sofern im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 ein Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt wurde.

Allerdings gilt auch hier: Wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist, muss ein Insolvenzantrag gestellt werden.

 

Haben Sie Fragen zur Insolvenzantragstellung, straf- und zivilrechtliche Haftung bei verspäteter Antragstellung, oder die Folgen der Aussetzung auf die Insolvenzanfechtung?

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