BRENDEL setzt erfolgreich Anfechtungsanspruch gegen Treuhänder durch
Wer in der Krise des späteren Insolvenzschuldners Gelder für diesen weiterleitet, geht hohe Risiken ein. Liegen die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO vor, so kann der Insolvenzverwalter wählen, ob er gegenüber den Empfängern oder aber direkt gegenüber dem Zahlungsmittler anficht.
Im hier entschiedenen Fall hatte die spätere Insolvenzschuldnerin kurz vor Insolvenzantrag noch Vermögen veräußert. Den Kaufpreis ließ sie auf ein Treuhandkonto zahlen und wies den Treuhänder an, davon verschiedene Verbindlichkeiten zu begleichen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam der Vorgang ans Licht, der Treuhänder wollte jedoch gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht offen legen, an wen er die fünfstelligen Beträge weitergeleitet hatte. Der Insolvenzverwalter erklärte daher die Anfechtung direkt gegenüber dem Treuhänder und beauftragte die Kanzlei BRENDEL mit der gerichtlichen Durchsetzung.
Das Landgericht verurteilte den Treuhänder zur Rückzahlung, da er aufgrund mangelnder Offenlegung der Zahlungsempfänger bereits seinen treuhänderischen Pflichten nicht nachgekommen sei. Das Oberlandesgericht folgte der Begründung des Landgerichts nicht, bestätigte im Ergebnis aber dennoch das Urteil – denn es bejahte den Anfechtungsanspruch des durch uns vertretenen Insolvenzverwalters gegen den Treuhänder als Zahlungsmittler.
Eine anwaltliche Beratung ist ratsam
In der wirtschaftlichen Krise ist nicht nur der Empfang, sondern auch die Weiterleitung von Geldern des späteren Insolvenzschuldners riskant. Kann der Insolvenzverwalter nachweisen, dass Zahlungsmittler – wie etwa Steuerberater, Rechtsanwälte oder Makler – von der Zahlungsunfähigkeit wussten, so müssen sie sogar lediglich weitergeleitete Beträge an die Insolvenzmasse zurückgewähren. Anwaltliche Beratung kann helfen, Anfechtungsrisiken vorzubeugen.