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Vorsicht Vertragsstrafe!

BRENDEL wehrt hohe Forderung des Insolvenzverwalters gegen polnische Genossenschaft ab

Ein langjähriger Zivilprozess über zwei Instanzen endet mit einem Erfolg. Die Kanzlei BRENDEL vertrat dabei – zusammen mit unseren polnischen Kollegen aus Warschau – eine polnische Agrargenossenschaft gegen eine deutsche Gesellschaft. Unsere polnische Mandantin machte einen Kaufpreisanspruch geltend. Die beklagte deutsche Gesellschaft erhob daraufhin Widerklage und forderte einen sechsstelligen Betrag wegen einer angeblich entstandenen Vertragsstrafe (§§ 339 ff. BGB).

Es folgte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen in Polen und Deutschland. Problematisch war hier insbesondere auch die Beweislastumkehr gemäß § 345 BGB zulasten unserer Mandantin. Noch während der ersten Instanz wurde über das Vermögen der deutschen Gesellschaft dann auch noch das Insolvenzverfahren eröffnet, sodass der Prozess gemäß § 240 ZPO unterbrochen wurde. Der Insolvenzverwalter nahm anschließend gemäß §§ 85, 86 InsO lediglich die Widerklage der Insolvenzschuldnerin auf und setzte den Prozess fort. Die Kaufpreisforderung unserer Mandantin stellt aufgrund des Insolvenzverfahrens nur noch eine Insolvenzforderung dar, auf die grundsätzlich lediglich eine geringe Quote zu erwarten ist.

Das Landgericht hat der insolventen deutschen Gesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter ohne nachvollziehbare Begründung die sechsstellige Vertragsstrafe zugesprochen. Wir haben daher unserer polnischen Mandantin geraten, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen. Mit Erfolg; Das Kammergericht folgte unserer Rechtsauffassung und sah die geltend gemachte Vertragsstrafe als unbegründet an.

Vertragsstrafenklauseln in Verträgen bergen hohe Risiken.

Unter Umständen kann eine Forderung wegen Vertragsstrafe erst – wie hier – nach einem langjährigen Prozess über mehrere Instanzen abgewehrt werden. Um diesen Ärger möglichst zu vermeiden, lassen Sie sich besser schon vor Vertragsschluss anwaltlich beraten.